Helferkreis für die Diözese Ternopil – Ukraine e.V.

unterstützt durch Sternstunden e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Helferkreis für die Diözese Ternopil e.V.“. Sitz des Vereins ist Frauenchiemsee.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Zweck der Satzung wird insbesondere durch die Gewährung materieller und personeller Unterstützung des Höheren Priesterseminars der ukrainisch-katholischen Kirche Berezovyste, Ternopil, Westukraine, sowie der Diözese Ternopil verwirklicht.
    Hierzu zählen insbesondere
  • die finanzielle Unterstützung der Studenten des Seminars durch Patenschaften;
  • die Betreuung der Studenten des Priesterseminars, die im westlichen Ausland studieren;
  • die Unterstützung / materiell und finanziell / der armen Bevölkerung von Ternopil;
  • die Unterstützung / materiell und finanziell / zur Realisierung von Kinder- und Jugendführsorgemaßnahmen;
  • Öffentlichkeitsarbeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Neuaufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  1. Neben Mitgliedern können sich auch andere natürliche oder juristische Personen dem Verein als Förderer anschließen, die durch freiwillige Beiträge den Vereinszweck unterstützen.
  2. Die unter Ziffer 2 genannten Förderer haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben – nur freiwillige Spenden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • 5 Beiräten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Vorstandmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
  4. Beschlüsse über die Verwendung von Geldmitteln:
    • Bei Ausgaben, die 1000.- Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Vorstandschaft und mindestens 2 Beiräte erforderlich.
    • Bei Patenschaftsgelder für Studenten des Priesterseminars Ternopil-Berezovytse oder zweckgebundenen Studienbeihilfen für Studenten dieses Seminars, die im westlichen Ausland studieren, handelt es sich um Spenden als durchlaufende Posten, weil in gleicher Höhe wie empfangen, an die jeweils bestimmten Empfänger ausgegeben wird. Dementsprechend erfolgen in diesen Fällen Ein- und Ausgangsbuchung durch den Schatzmeister betragsmäßig in gleicher Höhe.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung in einer Frist von mindestens einer Woche vorher.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für die Interessen des Vereins für notwendig erachtet.
  3. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen.
  4. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
  5. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann beschlossen werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, setzt die Vorstandschaft aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter fest.
  7. Die Mitgliederversammlung ist neben den in den anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes und Beiräte
    • die Genehmigung des Abschlusses des Geschäftsjahres und die Entlastung der Vorstandschaft
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.

Wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 9 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
    Erhält ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Wahl der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers ist stets schriftlich und geheim durchzuführen.
  3. Die Wahl der Beiräte kann durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag eines Viertel der anwesenden Mit- glieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Verein aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt.

§ 10 Beurkundung

Über die Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Caritasverband der Erzdiözese München – Freising e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit es der Diözese Ternopil/Ukraine für entsprechende Projekte zukommen lassen soll.
  4. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Frauenchiemsee, den 17. Jan. 2000,

Erster Vorsitzender Katharina Schmid

geändert am 25. Juni 2001

geändert am 17. Juni 2009

geändert am 21. März 2018